AGB

I. ALLGEMEINES
Wir schließen Verträge ausschließlich unter Zugrundelegung unserer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) ab. Einkaufsbedingungen des Kunden haben für uns
keine verpflichtende Wirkung. Mit seiner Auftragserteilung bekräftigt der Kunde,
unsere AGB eingesehen und vollständig akzeptiert zu haben.
AGB des Kunden werden von uns nicht akzeptiert, auch wenn in dessen
Auftragserteilung darauf verwiesen wird. Wir akzeptieren diese AGB unseres Kunden
auch dann nicht, wenn wir ohne vorherige förmliche Zurückweisung den Auftrag
ausführen. Gegnerische AGB werden generell in den Punkten abgelehnt, in denen
sie diesen AGB widersprechen. In Regelungspunkten, zu denen diese AGB
schweigen, gilt das dispositive Recht. Abweichungen davon in AGB des Kunden
werden gleichfalls nicht akzeptiert.


II. SCHRIFTLICHKEIT UND AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
2.1. Erklärungen und Abschlüsse unserer Mitarbeiter werden erst durch schriftliche
Bestätigung für uns verbindlich. Erklärungen, die unser Kunde aufgrund dieser AGB
abgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der Schriftform.
2.2. Lieferverträge werden erst wirksam, wenn wir eine schriftliche
Auftragsbestätigung ausfertigen, oder die Ware ausliefern, oder die Faktura
übersenden. Dies gilt auch dann, wenn ein von uns erstellter Kostenvoranschlag
oder Anbot vorliegt. Unsere Anbote sind freibleibend. Die Vollständigkeit unserer
Kostenvoranschläge wird hinsichtlich unvorhergesehener Arbeiten nicht
gewährleistet. Unsere Auftragsbestätigungen gelten vom Kunden als anerkannt,
sofern nicht innerhalb von fünf Tagen ab Zustellung Einspruch erhoben wird. Auf
Verlangen hat uns der Kunde eine von ihm unterfertigte Durchschrift der
Auftragsbestätigung zu retournieren.
2.3. Im Falle einer Auftragsänderung ist diese vorab schriftlich bekannt zu geben und
wird nur dann Vertragsinhalt, wenn sie auch von uns schriftlich bestätigt wird. Im
Falle einer Auftragsänderung sind die Preise entsprechend anzupassen.


III. VERTRAGSRÜCKTRITT
3.1. Sofern wir berechtigt sind, vom Vertrag zurück zu treten, kann dies auch
hinsichtlich eines Teiles der Lieferung erklärt werden. Uns steht insbesondere in
folgenden Fällen ein ohne Nachfrist auszuübendes Rücktrittsrecht zu, wobei wir
berechtigt sind, dieses Rücktrittsrecht auch nur hinsichtlich eines Teiles des erteilten
Auftrages auszuüben:
- wenn uns nach Vertragsabschluss schlechte Vermögensverhältnisse des Kunden
bekannt werden, die zur Zeit des Vertragsabschlusses nicht bekannt waren (ohne
dass uns grobe Fahrlässigkeit trifft) und eine von uns geforderte, bislang nicht
bedungene Vorrauszahlung/Sicherstellung in Höhe des gesamten Preises binnen
längstens 14 Tagen geleistet wird;
- wenn der Kunde fällige Forderungen von uns nicht ordnungsgemäß erfüllt (auch
unabhängig vom vertragsgegenständlichen Auftragsverhältnis);
- wenn sich nach unserem Ermessen vor oder während der Durchführung des
Auftrags ergibt, dass diese eine Schädigung Dritter zur Folge haben, oder in der
vertraglich vorgesehenen Art und Weise nicht durch- oder fortgeführt werden kann.
Dies insbesondere auch bei nicht in unserer Rechtssphäre liegenden Einflüssen, die
die Erfüllung des Auftrags beeinträchtigen können, in allen Fällen höhere Gewalt,
eines Zufalls, oder technischer Gebrechen (bei Erzeugung/ Anlieferung/ Montage) in
welcher Form immer.
Alternativ haben wir das Recht, nach unserem Ermessen vom Vertragsrücktritt frei
bleibend abzusehen und die (weitere) Ausführung der Leistungen bis zur
vollständigen Beendigung des Rücktrittsgrundes einzustellen/zurückzuhalten, ohne
dass dem Kunden daraus Rücktrittsrechte oder Ansprüche welcher Art immer
zustehen. Uns bleibt das Recht des jederzeitigen späteren Vertragsrücktritts
vorbehalten.
3.2. Üben wir das Rücktrittsrecht aus Gründen aus, die unser Kunde zu vertreten hat,
und zwar auch, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, hat uns dieser die Vorleistungen
zu vergüten, welche von uns zur Vorbereitung des Vertrages erbracht wurden
(Materialbeschaffung, Arbeitsaufwendungen u. dgl.). Diese Vorleistungen können
von uns mit 50 % des Auftragswertes pauschaliert werden, ohne dass von uns ein
besonderer Nachweis zu erbringen ist. Von uns bereits produzierte
Sonderanfertigungen sind abzüglich Auslieferungskosten voll zu vergüten.
3.3. Dem Kunden stehen ausschließlich die gesetzlich zwingenden Rücktrittsrechte
zu. Die an uns zu richtenden Nachfristen müssen mindestens die Dauer einer Woche
(ab Zugang beim Kunden) aufweisen. Tritt der Kunde sonst zurück, oder bestellt er
die Leistung vor Beginn der Vertragserfüllung ab, sind uns die Vorleistungen laut
Punkt 3.2. zu vergüten. Der Vertragsgegenstand, bzw. die bis zum Vertragsrücktritt
erbrachten Vorleistungen verbleiben ungeachtet einer späteren, selbst vollständigen
Bezahlung des Vergütungsanspruchs in unserem Eigentum.


IV. PREISE
4.1. Die in unseren Preislisten und Prospekten angeführten Preise gelten als
freibleibend. Unsere Preise verstehen sich unverpackt, frei Haus ohne Montage und
ohne Mehrwertsteuer, es sei denn die Montage- und Lieferkosten sind ausdrücklich
im Angebot angeführt.
4.2. Rabatte, Skonti, sonstige Nachlässe werden nur aufgrund individueller
Vereinbarungen gewährt.
4.3. Anzahlungen werden im Einzelfall vereinbart.
4.4. Erfolgt die Abwicklung des Auftrages abweichend von den üblichen
Gepflogenheiten, werden die so ausgelösten Manipulationskosten dem Kunden
verrechnet (z.B. Ausführung der Auftrages in ursprünglich nicht vorgesehenen
Teillieferungen, eventuell Rücknahme von Liefergegenständen, Änderungswünsche
u. dgl. mehr).


V. RECHNUNGSLEGUNG UND ZAHLUNG
5.1. Wir sind zur Rechnungslegung berechtigt, sobald die Lieferung gemäß Punkt
6.3. dieser Bedingungen bewirkt ist. Bei abschnittsweiser Lieferung können
Teilrechnungen gelegt werden.
5.2. Unsere Rechnungen sind binnen 10 Tagen netto ohne Skonto fällig. Unser
Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, wenn der Liefergegenstand
mit einem Mangel behaftet ist, der die Inbetriebnahme des Liefergegenstandes nicht
hindert.
5.3. Bei einer Mehrzahl von Zahlungsverbindlichkeiten unseres Kunden sind wir
berechtigt, die eingehenden Zahlungen nach unserer Wahl zur gänzlichen oder
teilweisen Abdeckung einzelner Verbindlichkeiten zu verwenden.
5.4. Bei – auch unverschuldetem – Zahlungsverzug unseres Kunden werden ab dem
Tag der Fälligkeit Zinsen in der Höhe von 8 % über den von der österreichischen
Nationalbank veröffentlichten 3-Monats-Euribor verrechnet. Alle Mahn- und
Inkassospesen sind uns zu ersetzen.
5.5. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit unseres Kunden
vermindert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen zu verlangen
und vom Liefervertrag zurückzutreten, wenn diese nicht geleistet werden.
5.6. Wechselzahlungen müssen bei Auftragserteilung vereinbart werden.
5.7. Wünscht der Kunde nach Rechnungslegung eine Änderung der
Rechnungsanschrift, gilt für die neu erstellte Rechnung die Rechnungsfälligkeit der
erstausgestellten Rechnung.
5.8. Zahlungsziele in Rechnungen unserer Auftragnehmer beginnen erst mit Zugang
der Rechnung bei uns zu laufen, auch wenn in Rechnungen anders lautende
Zahlungsziele angegeben sind.


VI. LIEFER- UND MONTAGETERMIN
6.1. Die vereinbarten Liefer- und Montagetermine sowie Lieferfristen sind – mangels
ausdrücklicher gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung – unverbindlich.
6.2. Erst ab Klärung aller Details und einer eventuellen Retournierung der
Auftragsbestätigung gelten unsere Lieferfristen.
6.3. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des
Auftraggebers nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die
Fristen entsprechend.
6.4. Die Lieferung durch uns ist bewirkt, wenn die Montage des Liefergegenstandes
durch uns vereinbart ist, mit Beendigung der Montage, oder auch bei nicht
vollendeter Montage, wenn diese durch das Verschulden des Kunden verzögert
wurde.


VIII. SCHADENERSATZ
8.1. Schadenersatzansprüche können nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch für Fälle des Lieferverzuges,
sowie bei mangelhafter Lieferung und Montage.
8.2. Schadenersatzansprüche umfassen in jedem Fall nur die Kosten der reinen
Schadensbehebung, nicht aber auch Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
Sie verjähren – sofern nicht früher eine Verjährung eintritt – spätestens drei Jahre
nach erfolgter Lieferung.
8.3. Die an den Kunden gerichteten Schadenersatzansprüche Dritter, insbesondere
aus einem von uns zu vertretenden Verzug (speziell Pönalen oder sonstige
Vertragsstrafen, die der Kunde zu entrichten hat), können uns nur dann angelastet
werden, wenn uns diese Rechtsfolgen dem Grunde, als auch der Höhe nach vor
Auftragserteilung bekannt gegeben und ausdrücklich zum Bestandteil des Auftrags
gemacht wurden.


IX. GEWÄHRLEISTUNG UND PRODUKTHAFTUNG
9.1. Festgestellte oder feststellbare Mängel sind unverzüglich unserem Unternehmen
anzuzeigen, widrigenfalls Gewährleistungs- und die anderen in § 377 UGB
genannten Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können. Gleiches gilt
sinngemäß für fertig gestellte Montagen. Die Funktion des Liefergegenstandes und
die Tauglichkeit des hierbei verwendeten Materials sind von uns nicht zu vertreten,
wenn die Konstruktion, oder das Material vom Kunden, oder seinem
Bevollmächtigten beigebracht wurden.
9.2. Sind wir unserem Kunden zur Gewährleistung verpflichtet, steht es uns frei,
Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen.
9.3. Leistungen, die aufgrund ungerechtfertigter Mängelrügen erbracht werden,
gelten als Auftrag und sind vom Kunden zu bezahlen.
9.4. Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund einer Verwendung
des Liefergegenstandes im normalen Betrieb ohne überdurchschnittliche Belastung
erwartet werden kann.
9.5. Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende
Sachschäden, sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen
abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen.
9.6. Für rechtzeitig und ordnungsgemäß – entsprechend 9.1. – gerügte Mängel gilt
eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.


X. EIGENTUMSVORBEHALT
10.1. Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller unserer
Forderungen aus der Lieferung (Rechnungsbetrag, erhöhter Rechnungsbetrag,
Zinsen, Spesen und Kosten) unser Eigentum.
10.2. Für ein bestimmtes Bauvorhaben ausgeführte Lieferungen, auch wenn diese
abschnittsweise bestellt, ausgeliefert und in Rechnung gestellt worden sind, gelten
insoweit als einheitlicher Auftrag, als der Eigentumsvorbehalt an sämtlichen Waren
erst dann erlischt, wenn alle unsere Forderungen aus einem derartigen, einheitlichen
Auftrag beglichen sind.
10.3. Wir sind berechtigt, bei Zahlungsverzug des Kunden die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware auch ohne Rücktritt vom Vertrag einzuziehen.
10.4. Der Eigentumsvorbehalt kann – mit oder ohne Rücktritt vom Vertrag – über die
gesamte Lieferung, oder an einzelnen Waren geltend gemacht werden.
10.5. Treten wir im Zuge der Ausübung unserer Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt
vom Liefervertrag zurück, hat folgende Verrechnung stattzufinden und zwar auch
dann, wenn unseren Kunden ein Verschulden an seinem Zahlungsverzug nicht trifft:
Der Rechnungsbetrag samt Anhang ist um die Kosten der Rückholung der
Vorbehaltsware zu erhöhen (Demontage, Transport). Der so erhöhte Betrag ist um
vorgenommene Zahlungen, sowie um den Zeitwert der Vorbehaltsware zu kürzen.
Dieser Wert ist mit dem Betrag zu ermitteln, den wir im Zuge unseres ordentlichen
Geschäftsganges am allgemeinen Markt unter Berücksichtigung der Verkaufskosten
für die zurückgenommene Ware erzielen können. Ergibt diese Rechnung ein
Guthaben zugunsten unseres Kunden, ist dieses an ihn auszuzahlen. Bleibt
hingegen nach dieser Verrechnung eine Zahllast unseres Kunden offen, ist dieser
zur prompten Bezahlung verpflichtet.
10.6. Unser Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nur dann
weiterveräußern, wenn diese als Handelsware gewidmet, oder der
Eigentumsvorbehalt erloschen ist, oder wir ausdrücklich zustimmen. Unser Kunde ist
verpflichtet, uns sofort zu benachrichtigen, wenn von dritter Seite auf die
Vorbehaltsware gegriffen wird.


XI. SCHUTZRECHT
11.1. Alle Zeichnungen, Entwürfe, Kostenvoranschläge usw. sind unser geistiges
Eigentum. Das gilt auch für die äußere Form und das technische Wissen, das in der
Konstruktion und technischen Ausführung des Liefergegenstandes seinen
Niederschlag gefunden hat. Unserem Kunden ist es nicht gestattet, all dies
gewerblich oder sonst wie weiter zu verwerten oder Dritten zugänglich zu machen.
Ein Nachbau unserer Produkte ist unzulässig.
11.2. Unser Kunde haftet dafür, dass die Herstellung und Lieferung von
Gegenständen, die nach seinen Angaben von uns gefertigt werden, nicht
Schutzrechte Dritter verletzt.
11.3. Technische Änderungen im Zuge der Weiterentwicklung unserer Produkte
behalten wir uns vor.


XII. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
12.1. Gerichtsstand ist Wels.
12.2. Es gilt österreichisches Recht.
12.3. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die
Wirksamkeit oder Durchführung der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame
oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare
Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt bei unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt; dasselbe gilt entsprechend
für Lücken in diesen AGB.


XIII. KONSUMENTENSCHUTZ
Wir schließen Verträge grundsätzlich nur mit Unternehmen ab. Sollte im
Ausnahmefall unser Vertragspartner ein Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes sein, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nur insoweit, als sie nicht gegen die zwingenden Bestimmungen des
Konsumentenschutzgesetzes verstoßen.